Der Frei­staat hat ent­schlos­sen auf sin­ken­de COVID-19-Inzi­denz­wer­te reagiert. Mit der Drei­zehn­ten Baye­ri­schen Infek­ti­ons­schutz­maß­nah­men­ver­ord­nung (13. BayIfSMV) vom 5. Juni 2021 keh­ren auch die Ver­bän­de und Ver­ei­ne schritt­wei­se wie­der zu einem „nor­ma­le­ren“ Sport­be­trieb zurück.

Beson­ders erfreu­lich: Auch die mah­nen­den Rufe der Kampf­sport­ler und von TEAM Sport-Bay­ern zum Wie­der­ermög­li­chen von Kon­takt­sport in den Sport­hal­len wur­den vom Minis­ter­rat der Baye­ri­schen Staats­re­gie­rung erhört. Wo die Inzi­den­zen sta­bil unter 50 blei­ben, kann indoor wie­der ohne Ein­schrän­kun­gen Sport betrie­ben werden.

Gemäß § 12 Abs. 1 Nr. 1 ist in Land­krei­sen und kreis­frei­en Städ­ten, in denen eine 7‑Ta­ge-Inzi­denz von 50 nicht über­schrit­ten wird, SPORT JEDER ART ohne (…) Per­so­nen­be­gren­zung gestat­tet. Damit ist dann auch das defac­to-Ver­bot von Kon­takt­sport in der Hal­le vom Tisch.

Dies ist nicht zuletzt auch das Ergeb­nis eines kon­ti­nu­ier­li­chen und kon­struk­ti­ven Aus­tauschs zwi­schen den Sport­fach­ver­bän­den, TEAM Sport-Bay­ern und der Baye­ri­schen Staats­re­gie­rung, wofür sich die Ver­bän­de in einem Schrei­ben an das Sport­mi­nis­te­ri­um aus­drück­lich bedanken.

Den kom­plet­ten Wort­laut der 13. BayIfSMV gibt es hier:

https://www.verkuendung-bayern.de/files/baymbl/2021/384/baymbl-2021–384.pdf

Ein ers­ter gro­ßer Schritt zurück in den regu­lä­ren Sport­be­trieb ist gemacht — immer unter dem Vor­be­halt wei­ter nied­ri­ger Inzi­den­zen. Des­we­gen sind Vor­sicht und Rück­sicht wei­ter­hin angesagt.

Hier die für den Sport rele­van­ten Beschlüsse:

12 Abs. 1 bestimmt hin­sicht­lich der Sport­aus­übung und der prak­ti­schen Sport­aus­bil­dung, dass in Land­krei­sen und kreis­frei­en Städ­ten mit einer 7‑Ta­ge-Inzi­denz zwi­schen 50 und 100 mit Test­nach­weis nach Maß­ga­be von § 4 Sport jeder Art ohne Per­so­nen­be­gren­zung und im Übri­gen ohne Test­nach­weis kon­takt­frei­er Sport in Grup­pen von bis zu 10 Per­so­nen oder unter frei­em Him­mel in Grup­pen von bis zu 20 Kin­dern unter 14 Jah­ren erlaubt ist (§ 12 Abs. 1 Nr. 1).

Gemäß § 12 Abs. 1 Nr. 1 ist in Land­krei­sen und kreis­frei­en Städ­ten, in denen eine 7‑Ta­ge-Inzi­denz von 50 nicht über­schrit­ten wird, Sport jeder Art ohne Per­so­nen­be­gren­zung gestat­tet.

Die Rah­men­be­din­gun­gen zum Betrieb von Sport­stät­ten sind in § 12 Abs. 3 und 4 gere­gelt. § 12 Abs. 2 regelt die Anwe­sen­heit von Zuschau­ern bei Sport­ver­an­stal­tun­gen unter frei­em Him­mel und in Gebäu­den. Unter frei­em Him­mel ist gemäß § 12 Abs. 2 Satz 1 die Anwe­sen­heit von bis zu 500 Zuschau­ern ein­schließ­lich geimpf­ter und gene­se­ner Per­so­nen im Sin­ne der SchAus­nahmV mit fes­ten Sitz­plät­zen zuläs­sig.

In Gebäu­den bestimmt sich die zuläs­si­ge Höchst­zu­schau­er­zahl ein­schließ­lich geimpf­ter und gene­se­ner Per­so­nen gemäß § 12 Abs. 2 Satz 2 nach der Anzahl der vor­han­de­nen Plät­ze, bei denen ein Min­dest­ab­stand von 1,5 m zu ande­ren Plät­zen gewahrt wird. Mehr als 1000 Per­so­nen sol­len dabei nicht zuge­las­sen werden. 

Genaue­re Rege­lun­gen sind dem Rah­men­kon­zept des StMI und des StMGP vor­be­hal­ten. In Land­krei­sen und kreis­frei­en Städ­ten, in denen die 7‑Ta­ge-Inzi­denz zwi­schen 50 und 100 liegt, müs­sen die Besu­cher gemäß § 12 Abs. 2 Satz 3 einen Test­nach­weis nach Maß­ga­be von § 4 vor­le­gen. Es erhal­ten dar­über hin­aus nur sol­che Per­so­nen Zutritt zur Sport­stät­te, die für den Wett­kampf- oder Trai­nings­be­trieb oder die media­le Bericht­erstat­tung erfor­der­lich sind. Für den Betrieb und die Nut­zung von Sport­stät­ten legt § 12 Abs. 3 Satz 1 fest, dass sie nur für die in Abs. 1 genann­ten Zwe­cke zuläs­sig sind. Dabei dür­fen gleich­zei­tig nur so vie­le Per­so­nen anwe­send sein, wie sie im Rah­men des durch das StMI und das StMGP bekannt gemach­ten Rah­men­kon­zepts zuge­las­sen sind.

Gemäß § 12 Abs. 3 Satz 2 gilt in Sport­stät­ten FFP2-Mas­ken­pflicht, soweit kein Sport aus­ge­übt wird. Für das Per­so­nal von Sport­stät­ten gilt die Pflicht zum Tra­gen einer medi­zi­ni­schen Gesichts­mas­ke. Der Schul­sport bleibt gemäß § 12 Abs. 3 Satz 3 unberührt.

Gemäß § 12 Abs. 4 Satz 1 hat der Ver­an­stal­ter ein Schutz- und Hygie­ne­kon­zept auf der Grund­la­ge eines von StMI und StMGP bekannt gemach­ten Rah­men­kon­zepts aus­zu­ar­bei­ten und auf Ver­lan­gen der zustän­di­gen Kreis­ver­wal­tungs­be­hör­de vor­zu­le­gen. Dies gilt gemäß § 12 Abs. 4 Satz 2 nicht für den Sport­be­trieb ohne Zuschau­er in Frei­luft­sport­an­la­gen, sofern ledig­lich geson­der­te WC-Anla­gen (ohne Duschen und Umklei­den) in geschlos­se­nen Räu­men geöff­net werden.