Der Freistaat hat entschlossen auf sinkende COVID-19-Inzidenzwerte reagiert. Mit der Dreizehnten Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (13. BayIfSMV) vom 5. Juni 2021 kehren auch die Verbände und Vereine schrittweise wieder zu einem „normaleren“ Sportbetrieb zurück.
Besonders erfreulich: Auch die mahnenden Rufe der Kampfsportler und von TEAM Sport-Bayern zum Wiederermöglichen von Kontaktsport in den Sporthallen wurden vom Ministerrat der Bayerischen Staatsregierung erhört. Wo die Inzidenzen stabil unter 50 bleiben, kann indoor wieder ohne Einschränkungen Sport betrieben werden.
Gemäß § 12 Abs. 1 Nr. 1 ist in Landkreisen und kreisfreien Städten, in denen eine 7‑Tage-Inzidenz von 50 nicht überschritten wird, SPORT JEDER ART ohne (…) Personenbegrenzung gestattet. Damit ist dann auch das defacto-Verbot von Kontaktsport in der Halle vom Tisch.
Dies ist nicht zuletzt auch das Ergebnis eines kontinuierlichen und konstruktiven Austauschs zwischen den Sportfachverbänden, TEAM Sport-Bayern und der Bayerischen Staatsregierung, wofür sich die Verbände in einem Schreiben an das Sportministerium ausdrücklich bedanken.
Den kompletten Wortlaut der 13. BayIfSMV gibt es hier:
https://www.verkuendung-bayern.de/files/baymbl/2021/384/baymbl-2021–384.pdf
Hier die für den Sport relevanten Beschlüsse:
12 Abs. 1 bestimmt hinsichtlich der Sportausübung und der praktischen Sportausbildung, dass in Landkreisen und kreisfreien Städten mit einer 7‑Tage-Inzidenz zwischen 50 und 100 mit Testnachweis nach Maßgabe von § 4 Sport jeder Art ohne Personenbegrenzung und im Übrigen ohne Testnachweis kontaktfreier Sport in Gruppen von bis zu 10 Personen oder unter freiem Himmel in Gruppen von bis zu 20 Kindern unter 14 Jahren erlaubt ist (§ 12 Abs. 1 Nr. 1).
Gemäß § 12 Abs. 1 Nr. 1 ist in Landkreisen und kreisfreien Städten, in denen eine 7‑Tage-Inzidenz von 50 nicht überschritten wird, Sport jeder Art ohne Personenbegrenzung gestattet.
Die Rahmenbedingungen zum Betrieb von Sportstätten sind in § 12 Abs. 3 und 4 geregelt. § 12 Abs. 2 regelt die Anwesenheit von Zuschauern bei Sportveranstaltungen unter freiem Himmel und in Gebäuden. Unter freiem Himmel ist gemäß § 12 Abs. 2 Satz 1 die Anwesenheit von bis zu 500 Zuschauern einschließlich geimpfter und genesener Personen im Sinne der SchAusnahmV mit festen Sitzplätzen zulässig.
In Gebäuden bestimmt sich die zulässige Höchstzuschauerzahl einschließlich geimpfter und genesener Personen gemäß § 12 Abs. 2 Satz 2 nach der Anzahl der vorhandenen Plätze, bei denen ein Mindestabstand von 1,5 m zu anderen Plätzen gewahrt wird. Mehr als 1000 Personen sollen dabei nicht zugelassen werden.
Genauere Regelungen sind dem Rahmenkonzept des StMI und des StMGP vorbehalten. In Landkreisen und kreisfreien Städten, in denen die 7‑Tage-Inzidenz zwischen 50 und 100 liegt, müssen die Besucher gemäß § 12 Abs. 2 Satz 3 einen Testnachweis nach Maßgabe von § 4 vorlegen. Es erhalten darüber hinaus nur solche Personen Zutritt zur Sportstätte, die für den Wettkampf- oder Trainingsbetrieb oder die mediale Berichterstattung erforderlich sind. Für den Betrieb und die Nutzung von Sportstätten legt § 12 Abs. 3 Satz 1 fest, dass sie nur für die in Abs. 1 genannten Zwecke zulässig sind. Dabei dürfen gleichzeitig nur so viele Personen anwesend sein, wie sie im Rahmen des durch das StMI und das StMGP bekannt gemachten Rahmenkonzepts zugelassen sind.
Gemäß § 12 Abs. 3 Satz 2 gilt in Sportstätten FFP2-Maskenpflicht, soweit kein Sport ausgeübt wird. Für das Personal von Sportstätten gilt die Pflicht zum Tragen einer medizinischen Gesichtsmaske. Der Schulsport bleibt gemäß § 12 Abs. 3 Satz 3 unberührt.
Gemäß § 12 Abs. 4 Satz 1 hat der Veranstalter ein Schutz- und Hygienekonzept auf der Grundlage eines von StMI und StMGP bekannt gemachten Rahmenkonzepts auszuarbeiten und auf Verlangen der zuständigen Kreisverwaltungsbehörde vorzulegen. Dies gilt gemäß § 12 Abs. 4 Satz 2 nicht für den Sportbetrieb ohne Zuschauer in Freiluftsportanlagen, sofern lediglich gesonderte WC-Anlagen (ohne Duschen und Umkleiden) in geschlossenen Räumen geöffnet werden.