Die gute Nachricht: weiterhin Sport ermöglicht
TEAM Sport-Bayern begrüßt, dass die Bayerische Staatsregierung bei der Neufassung der Regeln die Aufrechterhaltung des Sportangebotes auch unter den aktuell schwierigen Bedingungen ermöglicht hat. „Sport ist ein wichtiger Teil auf dem Weg aus der Pandemie. Die Vereine und Verbände haben bereits eindrucksvoll bewiesen, dass sie die nötigen Schutzkonzepte im Sinne der Sportler, Zuschauer und Betreuer verantwortungsvoll umzusetzen verstehen“, erklärt Alfons Hölzl, 1. Vorsitzender von TEAM Sport-Bayern.
TEAM Sport-Bayern unterstützt insbesondere die Ausnahmeregelungen für Kinder und Jugendliche, die noch keine Gelegenheit oder nur kaum Gelegenheit für einen Impfschutz hatten. 2G gilt nicht für Kinder, die jünger sind als 14 Jahre — bislang galt die Grenze von zwölf Jahren und drei Monaten. Von 2G plus ausgenommen sind ebenfalls Kinder unter 14 Jahren sowie Menschen, die sich aus medizinischen Gründen nicht impfen lassen können — das müssen sie durch ein Attest nachweisen und sie müssen einen negativen PCR-Test vorweisen. Bei 2 G plus gelten alle Schüler automatisch als getestet.
Ausnahmen für ungeimpfte Jugendliche
Die Sonderregel für ungeimpfte Schülerinnen und Schüler „zwischen zwölf und 17 Jahren bleibt bestehen. Auch bei 2G plus dürfen sie Sport treiben, also zum Beispiel am Vereinssport in der Halle teilnehmen. Wörtlich heißt es in der Corona-Verordnung: „zur eigenen Ausübung sportlicher, musikalischer oder schauspielerischer Aktivitäten“. Das gilt laut Innenministerium auch für den privaten Besuch des Hallenbads.
Hier besonders wichtig: Die Ausnahme von 2G in der Gastronomie, im Beherbergungswesen sowie bei sportlicher, musikalischer oder schauspielerischer Eigenaktivität zugunsten minderjähriger Schülerinnen und Schüler, die regelmäßig getestet werden, so das Ministerium, wird fortgeführt und soll auch künftig gelten. „Sport und Bewegung sind für die Entwicklung von Kindern und Jugendlichen nicht hoch genug einzuschätzen. Dem hat der Ministerrat mit seiner Entscheidung Rechnung getragen“, betont Alfons Hölzl. „Dies gibt den Verantwortlichen in Verbänden und Vereinen Planungssicherheit für den Sportbetrieb.“
15. BayIfSMV bis 9. Februar verlängert
Die Grundlage dafür schafft die 15. Bayer. Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (15. BayIfSMV), die nach Beschluss des Ministerrats vom 11. Januar bis einschließlich 9. Februar 2022 verlängert wird. Zum 12. Januar 2022 wird sie ferner in folgenden Punkten angepasst:
Wie bislang entfällt die Pflicht zur Vorlage eines zusätzlichen Testnachweises in 2G plus-Bereichen für Personen, die eine Auffrischimpfung nach einer vollständigen Immunisierung erhalten haben. Künftig gilt dies im Gleichklang mit dem letzten MPK-Beschluss bereits unmittelbar ab der Auffrischimpfung (nicht erst wie bisher nach Ablauf von 14 Tagen nach der Impfung). Zusätzlich entfällt die Pflicht zur Vorlage eines zusätzlichen Testnachweises für Personen, die nach vollständiger Immunisierung eine Infektion überstanden haben (Impfdurchbruch).
Neue Regeln für Sportveranstaltungen
Für Sportveranstaltungen gilt, dass nur dabei sein darf, wer geimpft oder genesen ist und einen negativen Corona-Test vorweisen kann (2 G plus), eine Booster-Impfung erhalten hat oder sowohl zweifach geimpft als auch von einer Corona-Infektion genesen ist. Zudem gelten für sie Höchstgrenzen für die Zahl der Zuschauer: Diese dürfen nur ein Viertel der verfügbaren Plätze einnehmen. Es besteht generell Maskenpflicht. zu Menschen, mit denen man nicht zusammenlebt, muss man den Mindestabstand von 1,5 Meter einhalten. Bei Veranstaltungen mit mehr als 1.000 Teilnehmern gilt ein Alkoholverbot und es müssen personalisierte Tickets ausgegeben werden.