Die gute Nach­richt: wei­ter­hin Sport ermöglicht

 TEAM Sport-Bay­ern begrüßt, dass die Baye­ri­sche Staats­re­gie­rung bei der Neu­fas­sung der Regeln die Auf­recht­erhal­tung des Sport­an­ge­bo­tes auch unter den aktu­ell schwie­ri­gen Bedin­gun­gen ermög­licht hat. „Sport ist ein wich­ti­ger Teil auf dem Weg aus der Pan­de­mie. Die Ver­ei­ne und Ver­bän­de haben bereits ein­drucks­voll bewie­sen, dass sie die nöti­gen Schutz­kon­zep­te im Sin­ne der Sport­ler, Zuschau­er und Betreu­er ver­ant­wor­tungs­voll umzu­set­zen ver­ste­hen“, erklärt Alfons Hölzl, 1. Vor­sit­zen­der von TEAM Sport-Bayern.

TEAM Sport-Bay­ern unter­stützt ins­be­son­de­re die Aus­nah­me­re­ge­lun­gen für Kin­der und Jugend­li­che, die noch kei­ne Gele­gen­heit oder nur kaum Gele­gen­heit für einen Impf­schutz hat­ten. 2G gilt nicht für Kin­der, die jün­ger sind als 14 Jah­re — bis­lang galt die Gren­ze von zwölf Jah­ren und drei Mona­ten. Von 2G plus aus­ge­nom­men sind eben­falls Kin­der unter 14 Jah­ren sowie Men­schen, die sich aus medi­zi­ni­schen Grün­den nicht imp­fen las­sen kön­nen — das müs­sen sie durch ein Attest nach­wei­sen und sie müs­sen einen nega­ti­ven PCR-Test vor­wei­sen. Bei 2 G plus gel­ten alle Schü­ler auto­ma­tisch als getestet.

 Aus­nah­men für unge­impf­te Jugendliche

Die Son­der­re­gel für unge­impf­te Schü­le­rin­nen und Schü­ler „zwi­schen zwölf und 17 Jah­ren bleibt bestehen. Auch bei 2G plus dür­fen sie Sport trei­ben, also zum Bei­spiel am Ver­eins­sport in der Hal­le teil­neh­men. Wört­lich heißt es in der Coro­na-Ver­ord­nung: „zur eige­nen Aus­übung sport­li­cher, musi­ka­li­scher oder schau­spie­le­ri­scher Akti­vi­tä­ten“. Das gilt laut Innen­mi­nis­te­ri­um auch für den pri­va­ten Besuch des Hallenbads.

Hier beson­ders wich­tig: Die Aus­nah­me von 2G in der Gas­tro­no­mie, im Beher­ber­gungs­we­sen sowie bei sport­li­cher, musi­ka­li­scher oder schau­spie­le­ri­scher Eigen­ak­ti­vi­tät zuguns­ten min­der­jäh­ri­ger Schü­le­rin­nen und Schü­ler, die regel­mä­ßig getes­tet wer­den, so das Minis­te­ri­um, wird fort­ge­führt und soll auch künf­tig gel­ten. „Sport und Bewe­gung sind für die Ent­wick­lung von Kin­dern und Jugend­li­chen nicht hoch genug ein­zu­schät­zen. Dem hat der Minis­ter­rat mit sei­ner Ent­schei­dung Rech­nung getra­gen“, betont Alfons Hölzl. „Dies gibt den Ver­ant­wort­li­chen in Ver­bän­den und Ver­ei­nen Pla­nungs­si­cher­heit für den Sportbetrieb.“

15. BayIfSMV bis 9. Febru­ar verlängert

Die Grund­la­ge dafür schafft die 15. Bay­er. Infek­ti­ons­schutz­maß­nah­men­ver­ord­nung (15. BayIfSMV), die nach Beschluss des Minis­ter­rats vom 11. Janu­ar bis ein­schließ­lich 9. Febru­ar 2022 ver­län­gert wird. Zum 12. Janu­ar 2022 wird sie fer­ner in fol­gen­den Punk­ten angepasst:

Wie bis­lang ent­fällt die Pflicht zur Vor­la­ge eines zusätz­li­chen Test­nach­wei­ses in 2G plus-Berei­chen für Per­so­nen, die eine Auf­frisch­imp­fung nach einer voll­stän­di­gen Immu­ni­sie­rung erhal­ten haben. Künf­tig gilt dies im Gleich­klang mit dem letz­ten MPK-Beschluss bereits unmit­tel­bar ab der Auf­frisch­imp­fung (nicht erst wie bis­her nach Ablauf von 14 Tagen nach der Imp­fung). Zusätz­lich ent­fällt die Pflicht zur Vor­la­ge eines zusätz­li­chen Test­nach­wei­ses für Per­so­nen, die nach voll­stän­di­ger Immu­ni­sie­rung eine Infek­ti­on über­stan­den haben (Impf­durch­bruch).

Neue Regeln für Sportveranstaltungen 

Für Sport­ver­an­stal­tun­gen gilt, dass nur dabei sein darf, wer geimpft oder gene­sen ist und einen nega­ti­ven Coro­na-Test vor­wei­sen kann (2 G plus), eine Boos­ter-Imp­fung erhal­ten hat oder sowohl zwei­fach geimpft als auch von einer Coro­na-Infek­ti­on gene­sen ist. Zudem gel­ten für sie Höchst­gren­zen für die Zahl der Zuschau­er: Die­se dür­fen nur ein Vier­tel der ver­füg­ba­ren Plät­ze ein­neh­men. Es besteht gene­rell Mas­ken­pflicht.  zu Men­schen, mit denen man nicht zusam­men­lebt, muss man den Min­dest­ab­stand von 1,5 Meter ein­hal­ten. Bei Ver­an­stal­tun­gen mit mehr als 1.000 Teil­neh­mern gilt ein Alko­hol­ver­bot und es müs­sen per­so­na­li­sier­te Tickets aus­ge­ge­ben werden.