Die Baye­ri­sche Staats­re­gie­rung hat heu­te das neue baye­ri­sche Rah­men­kon­zept Sport veröffentlicht.

Es gilt ab 10.05.2021 und gibt bei Umset­zung der geplan­ten Öff­nungs­schrit­te die Bedin­gun­gen für die Hygie­ne­kon­zep­te im Sport vor.

Neu sind insbesondere:

  • der Ablauf für den Nach­weis von vor­ge­schrie­be­nen Testungen
  • die Aus­nah­men für voll­stän­dig Geimpf­te und Genesene
  • und die FFP2-Maskenpflicht.

Wir emp­feh­len die bestehen­den Hygie­ne­kon­zep­te bereits jetzt ent­spre­chend dem neu­en Rah­men­kon­zept anzu­pas­sen und ste­hen bei Fra­gen ger­ne bera­tend zur Seite.

Hier die betref­fen­den Vor­ga­ben für den Sport im Wortlaut

  1. BayIfSMV: § 10 Sport
  • 10  Sport

 

(1) 1Die Sport­aus­übung und die prak­ti­sche Sport­aus­bil­dung sind wie folgt zulässig:

1.  in Land­krei­sen und kreis­frei­en Städ­ten, in denen eine 7‑Ta­ge-Inzi­denz von 100 über­schrit­ten wird, ist gemäß § 28b Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 Halb­satz 1 IfSG nur die kon­takt­freie Aus­übung von Indi­vi­du­al­sport­ar­ten allein, zu zweit oder mit den Ange­hö­ri­gen des eige­nen Haus­stands erlaubt; für Kin­der unter 14 Jah­ren ist gemäß § 28b Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 Halb­satz 2 IfSG fer­ner die Aus­übung von kon­takt­frei­em Sport unter frei­em Him­mel in Grup­pen von höchs­tens fünf Kin­dern zuläs­sig; Anlei­tungs­per­so­nen müs­sen auf Anfor­de­rung der zustän­di­gen Kreis­ver­wal­tungs­be­hör­de ein nega­ti­ves Ergeb­nis eines inner­halb von 24 Stun­den vor der Sport­aus­übung vor­ge­nom­me­nen PCR-Tests, POC-Anti­gen­tests oder Selbst­tests in Bezug auf eine Infek­ti­on mit dem Coro­na­vi­rus SARS-CoV‑2 vorlegen;

 

2.  in Land­krei­sen und kreis­frei­en Städ­ten, in denen die 7‑Ta­ge-Inzi­denz zwi­schen 50 und 100 liegt, ist nur kon­takt­frei­er Sport unter Beach­tung der Kon­takt­be­schrän­kung nach § 4 Abs. 1 sowie zusätz­lich unter frei­em Him­mel in Grup­pen von bis zu 20 Kin­dern unter 14 Jah­ren erlaubt;

 

3.  in Land­krei­sen und kreis­frei­en Städ­ten, in denen eine 7‑Ta­ge-Inzi­denz von 50 nicht über­schrit­ten wird, ist nur kon­takt­frei­er Sport in Grup­pen von bis zu 10 Per­so­nen oder unter frei­em Him­mel in Grup­pen von bis zu 20 Kin­dern unter 14 Jah­ren erlaubt.

 

2Abs. 2 bleibt unberührt.

(2) Der Wett­kampf- und Trai­nings­be­trieb der Berufs­sport­ler sowie der Leis­tungs­sport­ler der Bun­des- und Lan­des­ka­der ist unter fol­gen­den Vor­aus­set­zun­gen zulässig:

1.  Die Anwe­sen­heit von Zuschau­ern ist ausgeschlossen.

 

2.  Es erhal­ten nur sol­che Per­so­nen Zutritt zur Sport­stät­te, die für den Wett­kampf- oder Trai­nings­be­trieb oder die media­le Bericht­erstat­tung erfor­der­lich sind.

 

3.  Der Ver­an­stal­ter hat zur Mini­mie­rung des Infek­ti­ons­ri­si­kos ein Schutz- und Hygie­ne­kon­zept aus­zu­ar­bei­ten und zu beach­ten, das auf Ver­lan­gen den zustän­di­gen Behör­den vor­zu­le­gen ist.

 

(3) 1Der Betrieb und die Nut­zung von Sport­plät­zen, Tanz­schu­len und ande­ren Sport­stät­ten ist nur unter frei­em Him­mel und nur für die in Abs. 1 Satz 1 genann­ten Zwe­cke zuläs­sig. 2Abs. 2 und § 18 blei­ben unberührt.