Die Bayerische Staatsregierung hat heute das neue bayerische Rahmenkonzept Sport veröffentlicht.
Es gilt ab 10.05.2021 und gibt bei Umsetzung der geplanten Öffnungsschritte die Bedingungen für die Hygienekonzepte im Sport vor.
Neu sind insbesondere:
- der Ablauf für den Nachweis von vorgeschriebenen Testungen
- die Ausnahmen für vollständig Geimpfte und Genesene
- und die FFP2-Maskenpflicht.
Wir empfehlen die bestehenden Hygienekonzepte bereits jetzt entsprechend dem neuen Rahmenkonzept anzupassen und stehen bei Fragen gerne beratend zur Seite.
Hier die betreffenden Vorgaben für den Sport im Wortlaut
- BayIfSMV: § 10 Sport
- 10 Sport
(1) 1Die Sportausübung und die praktische Sportausbildung sind wie folgt zulässig:
1. in Landkreisen und kreisfreien Städten, in denen eine 7‑Tage-Inzidenz von 100 überschritten wird, ist gemäß § 28b Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 Halbsatz 1 IfSG nur die kontaktfreie Ausübung von Individualsportarten allein, zu zweit oder mit den Angehörigen des eigenen Hausstands erlaubt; für Kinder unter 14 Jahren ist gemäß § 28b Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 Halbsatz 2 IfSG ferner die Ausübung von kontaktfreiem Sport unter freiem Himmel in Gruppen von höchstens fünf Kindern zulässig; Anleitungspersonen müssen auf Anforderung der zuständigen Kreisverwaltungsbehörde ein negatives Ergebnis eines innerhalb von 24 Stunden vor der Sportausübung vorgenommenen PCR-Tests, POC-Antigentests oder Selbsttests in Bezug auf eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV‑2 vorlegen; |
2. in Landkreisen und kreisfreien Städten, in denen die 7‑Tage-Inzidenz zwischen 50 und 100 liegt, ist nur kontaktfreier Sport unter Beachtung der Kontaktbeschränkung nach § 4 Abs. 1 sowie zusätzlich unter freiem Himmel in Gruppen von bis zu 20 Kindern unter 14 Jahren erlaubt; |
3. in Landkreisen und kreisfreien Städten, in denen eine 7‑Tage-Inzidenz von 50 nicht überschritten wird, ist nur kontaktfreier Sport in Gruppen von bis zu 10 Personen oder unter freiem Himmel in Gruppen von bis zu 20 Kindern unter 14 Jahren erlaubt. |
2Abs. 2 bleibt unberührt.
(2) Der Wettkampf- und Trainingsbetrieb der Berufssportler sowie der Leistungssportler der Bundes- und Landeskader ist unter folgenden Voraussetzungen zulässig:
1. Die Anwesenheit von Zuschauern ist ausgeschlossen. |
2. Es erhalten nur solche Personen Zutritt zur Sportstätte, die für den Wettkampf- oder Trainingsbetrieb oder die mediale Berichterstattung erforderlich sind. |
3. Der Veranstalter hat zur Minimierung des Infektionsrisikos ein Schutz- und Hygienekonzept auszuarbeiten und zu beachten, das auf Verlangen den zuständigen Behörden vorzulegen ist. |
(3) 1Der Betrieb und die Nutzung von Sportplätzen, Tanzschulen und anderen Sportstätten ist nur unter freiem Himmel und nur für die in Abs. 1 Satz 1 genannten Zwecke zulässig. 2Abs. 2 und § 18 bleiben unberührt.