Sin­ken­de Inzi­denz-Zah­len und die dar­auf fol­gen­den Beschlüs­se der Baye­ri­schen Staats­re­gie­rung zum schritt­wei­sen Aus­stieg aus dem har­ten Lock­down machen es mög­lich: Seit heu­te darf in wei­ten Tei­len Bay­erns wie­der regu­lär Sport im Ver­ein betrie­ben wer­den. „Das ist ein guter Tag für den Sport in Bay­ern. Der Wie­der­ein­stieg in einen ver­ant­wor­tungs­be­wuss­ten Trai­nings­be­trieb wird eine Wei­chen­stel­lung auf wei­te­ren dem Weg aus der Pan­de­mie“, sagt Alfons Hölzl, 1. Vor­sit­zen­der von TEAM Sport-Bay­ern. „Dies ist ein wich­ti­ges und lang ersehn­tes Signal des Auf­bruchs für unse­re Sport­ler, Trai­ner, Übungs­lei­ter und die vie­len Ehren­amt­li­chen in den Ver­ei­nen und Verbänden.“

Die Wie­der­auf­nah­me des Sport­be­triebs erfolgt dabei wei­ter unter Vor­be­hal­ten – die Pan­de­mie ist ja trotz sin­ken­der Infek­ti­ons­zah­len auch noch nicht über­wun­den. Vor­aus­set­zung für das Trai­ning ist, dass alle Teil­neh­me­rin­nen und Teil­neh­mer einen nega­ti­ven Test nach­wei­sen. Gül­tig sind Anti­gen-Schnell­tests, die maxi­mal 24 Stun­den oder PCR-Tests, die höchs­tens 48-Stun­den alt sind. Selbst­tests müs­sen direkt vor Ort und unter Auf­sicht gemacht werden.

In Land­krei­sen und kreis­frei­en Städ­ten mit einer sta­bi­len Inzi­denz unter 100 an fünf auf­ein­an­der­fol­gen­den Tagen ist auch kon­takt­lo­ser Sport im Innen­be­reich wie­der möglich.

Den aktu­el­len Stand hat das Baye­ri­sche Innen­mi­nis­te­ri­um in eine Über­sicht gebracht:

 

Die ver­schie­de­nen sport­ar­ten­spe­zi­fi­sche Coro­na-Kon­zep­te gibt es auf der Web­site des Deut­schen Olym­pi­schen Sportbunds:

https://www.dosb.de/medienservice/coronavirus/sportartspezifische-uebergangsregeln

Und was heißt das nun ganz kon­kret für die Sportpraxis?

Andre­as Mohr vom Vor­stand des TSB-Mit­glieds Berg­sport­ver­band Bay­ern und Geschäfts­füh­rer der DAV-Sek­ti­on Ober­land fasst die Ver­ord­nungs­de­tails zusammen:

In der Pra­xis bedeu­ten die inzi­denz­ab­hän­gi­gen Kon­takt­be­schrän­kun­gen für den Sport:

Bei einer Inzi­denz von über 100
- gilt der Ansatz H +1 = 5
, also ein Haus­stand und eine zusätz­li­che Per­son dür­fen Indi­vi­du­al­sport betrei­ben — also zum Bei­spiel Berg­sport oder Joggen.

- Kin­der unter 14 Jah­ren dür­fen kon­takt­frei­en Sport unter frei­em Him­mel ausüben,

  • bis zu fünf Per­so­nen im Außen­be­reich
  • Anlei­tungs­per­so­nen zäh­len nicht zu den Fün­fen, müs­sen einen maxi­mal 24 Stun­den alten nega­ti­ven Covid-19-Test vor­wei­sen können

Bei einer Inzi­denz zwi­schen 50 und 100
- müsst ihr Euch 2H = 5 als Ober­gren­ze mer­ken, also maxi­mal 5 Per­so­nen aus höchs­tens zwei Hausständen

- Kin­der unter 14 Jah­re dür­fen kon­takt­frei­en Sport ausüben.

  • Bis zu 20 Per­so­nen im Außenbereich
  • Anlei­tungs­per­so­nen zäh­len nicht zu den Fün­fen, müs­sen nicht getes­tet wer­den, wobei ein Test aber Sinn macht.

Bei einer Inzi­denz unter 50
- liegt die zuläs­si­ge Ober­gren­ze für den kon­takt­frei­en Sport bei 10 Per­so­nen, ger­ne auch aus unter­schied­li­chen Hausständen.

- und die Kin­der dür­fen ihren Sport immer noch kon­takt­frei aus­üben, sofern sie unter 14 Jah­re alt sind.

  • bis zu 10 Per­so­nen im Innenbereich
  • bis zu 20 Per­so­nen im Außenbereich
  • Anlei­tungs­per­so­nen zäh­len nicht zu den Fün­fen, müs­sen nicht getes­tet werden

Was ist mit geimpf­ten und gene­se­nen Personen?

Wer kom­plett geimpft ist oder nach einer Covid-19-Infek­ti­on voll­stän­dig gene­sen ist, wird in vol­lem Umfang den nega­tiv Getes­te­ten gleich­ge­stellt. Denn diese

  • müs­sen sich nicht mehr tes­ten las­sen — ein nega­ti­ves Test­ergeb­nis wird ihnen qua­si unterstellt,
  • kön­nen sich belie­big in Woh­nun­gen, im (Bier-)Garten oder im Gebir­ge zusam­men­rot­ten, sie wer­den bei den Kon­takt­be­schrän­kun­gen nicht mitgezählt,
  • dür­fen unbe­grenzt drau­ßen spie­len — die Aus­gang­sper­re greift für sie nicht.
  • ABER – und das ist wich­tig — müs­sen sich auch wei­ter­hin an die Spiel­re­geln des Abstands­ge­bo­tes, der Hygie­ne­re­geln und der Mas­ken­pflicht halten!!

Als geimpft wer­det Ihr ein­ge­stuft, nach­dem Ihr mit einem in der EU zuge­las­se­nen Impf­stoff voll­stän­dig (i.d.R. also zwei­mal) geimpft wur­det und seit­her zudem min­des­tens 14 Tage ins Land gezo­gen sind. Und — logisch – einen ent­spre­chen­den Nach­weis (Impf­pass o.Ä.) müsst Ihr auch erbrin­gen, ger­ne auch digital.

Als gene­sen wer­det Ihr defi­niert, wenn Ihr mit einen (posi­ti­ven!) PCR-Test, der min­des­tens 28 Tage alt ist, nach­wei­sen könnt, dass Ihr mit SARS-Cov-19 infi­ziert ward. Von die­sem Zeit­punkt an gilt der Nach­weis ein hal­bes Jahr. Als Nach­weis einer über­stan­de­nen Infek­ti­on kann aber auch der Bescheid des Gesund­heits­amts zur Iso­la­ti­ons­an­ord­nung nach posi­ti­ver PCR-Tes­tung in Ver­bin­dung mit einem nega­ti­ven Test­nach­weis bei Entiso­lie­rung her­an­ge­zo­gen wer­den. Und es darf auch ein elek­tro­ni­sches Doku­ment sein. Gegen Ende der Gül­tig­keit emp­fiehlt sich also eine Imp­fung, um fort­an als Geimpft zu gelten.

Zusätz­lich gilt, dass Ihr kei­ne Infek­ti­ons­sym­pto­me von Covid-19 habt und kei­ne aktu­el­le Infek­ti­on bei Euch nach­ge­wie­sen ist.