Sinkende Inzidenz-Zahlen und die darauf folgenden Beschlüsse der Bayerischen Staatsregierung zum schrittweisen Ausstieg aus dem harten Lockdown machen es möglich: Seit heute darf in weiten Teilen Bayerns wieder regulär Sport im Verein betrieben werden. „Das ist ein guter Tag für den Sport in Bayern. Der Wiedereinstieg in einen verantwortungsbewussten Trainingsbetrieb wird eine Weichenstellung auf weiteren dem Weg aus der Pandemie“, sagt Alfons Hölzl, 1. Vorsitzender von TEAM Sport-Bayern. „Dies ist ein wichtiges und lang ersehntes Signal des Aufbruchs für unsere Sportler, Trainer, Übungsleiter und die vielen Ehrenamtlichen in den Vereinen und Verbänden.“
Die Wiederaufnahme des Sportbetriebs erfolgt dabei weiter unter Vorbehalten – die Pandemie ist ja trotz sinkender Infektionszahlen auch noch nicht überwunden. Voraussetzung für das Training ist, dass alle Teilnehmerinnen und Teilnehmer einen negativen Test nachweisen. Gültig sind Antigen-Schnelltests, die maximal 24 Stunden oder PCR-Tests, die höchstens 48-Stunden alt sind. Selbsttests müssen direkt vor Ort und unter Aufsicht gemacht werden.
In Landkreisen und kreisfreien Städten mit einer stabilen Inzidenz unter 100 an fünf aufeinanderfolgenden Tagen ist auch kontaktloser Sport im Innenbereich wieder möglich.
Den aktuellen Stand hat das Bayerische Innenministerium in eine Übersicht gebracht:
Die verschiedenen sportartenspezifische Corona-Konzepte gibt es auf der Website des Deutschen Olympischen Sportbunds:
https://www.dosb.de/medienservice/coronavirus/sportartspezifische-uebergangsregeln
Und was heißt das nun ganz konkret für die Sportpraxis?
Andreas Mohr vom Vorstand des TSB-Mitglieds Bergsportverband Bayern und Geschäftsführer der DAV-Sektion Oberland fasst die Verordnungsdetails zusammen:
In der Praxis bedeuten die inzidenzabhängigen Kontaktbeschränkungen für den Sport:
Bei einer Inzidenz von über 100
- gilt der Ansatz H +1 = 5, also ein Hausstand und eine zusätzliche Person dürfen Individualsport betreiben — also zum Beispiel Bergsport oder Joggen.
- Kinder unter 14 Jahren dürfen kontaktfreien Sport unter freiem Himmel ausüben,
- bis zu fünf Personen im Außenbereich
- Anleitungspersonen zählen nicht zu den Fünfen, müssen einen maximal 24 Stunden alten negativen Covid-19-Test vorweisen können
Bei einer Inzidenz zwischen 50 und 100
- müsst ihr Euch 2H = 5 als Obergrenze merken, also maximal 5 Personen aus höchstens zwei Hausständen
- Kinder unter 14 Jahre dürfen kontaktfreien Sport ausüben.
- Bis zu 20 Personen im Außenbereich
- Anleitungspersonen zählen nicht zu den Fünfen, müssen nicht getestet werden, wobei ein Test aber Sinn macht.
Bei einer Inzidenz unter 50
- liegt die zulässige Obergrenze für den kontaktfreien Sport bei 10 Personen, gerne auch aus unterschiedlichen Hausständen.
- und die Kinder dürfen ihren Sport immer noch kontaktfrei ausüben, sofern sie unter 14 Jahre alt sind.
- bis zu 10 Personen im Innenbereich
- bis zu 20 Personen im Außenbereich
- Anleitungspersonen zählen nicht zu den Fünfen, müssen nicht getestet werden
Was ist mit geimpften und genesenen Personen?
Wer komplett geimpft ist oder nach einer Covid-19-Infektion vollständig genesen ist, wird in vollem Umfang den negativ Getesteten gleichgestellt. Denn diese
- müssen sich nicht mehr testen lassen — ein negatives Testergebnis wird ihnen quasi unterstellt,
- können sich beliebig in Wohnungen, im (Bier-)Garten oder im Gebirge zusammenrotten, sie werden bei den Kontaktbeschränkungen nicht mitgezählt,
- dürfen unbegrenzt draußen spielen — die Ausgangsperre greift für sie nicht.
- ABER – und das ist wichtig — müssen sich auch weiterhin an die Spielregeln des Abstandsgebotes, der Hygieneregeln und der Maskenpflicht halten!!
Als geimpft werdet Ihr eingestuft, nachdem Ihr mit einem in der EU zugelassenen Impfstoff vollständig (i.d.R. also zweimal) geimpft wurdet und seither zudem mindestens 14 Tage ins Land gezogen sind. Und — logisch – einen entsprechenden Nachweis (Impfpass o.Ä.) müsst Ihr auch erbringen, gerne auch digital.
Als genesen werdet Ihr definiert, wenn Ihr mit einen (positiven!) PCR-Test, der mindestens 28 Tage alt ist, nachweisen könnt, dass Ihr mit SARS-Cov-19 infiziert ward. Von diesem Zeitpunkt an gilt der Nachweis ein halbes Jahr. Als Nachweis einer überstandenen Infektion kann aber auch der Bescheid des Gesundheitsamts zur Isolationsanordnung nach positiver PCR-Testung in Verbindung mit einem negativen Testnachweis bei Entisolierung herangezogen werden. Und es darf auch ein elektronisches Dokument sein. Gegen Ende der Gültigkeit empfiehlt sich also eine Impfung, um fortan als Geimpft zu gelten.
Zusätzlich gilt, dass Ihr keine Infektionssymptome von Covid-19 habt und keine aktuelle Infektion bei Euch nachgewiesen ist.