Was Viro­lo­gen und Gesund­heits­exper­ten schon lan­ge vor­aus­ge­sagt hat­ten, ist nun ein­ge­tre­ten. Die 4. Coro­na-Wel­le nimmt Fahrt auf. Nach Anga­ben des Baye­ri­schen Gesund­heits­mi­nis­te­ri­ums wur­de am Wochen­en­de der Grenz­wert von 600 mit Covid-Pati­en­ten beleg­ten Inten­siv­bet­ten über­schrit­ten. Die soge­nann­te Kran­ken­haus-Ampel als Indi­ka­tor für ein­zu­lei­ten­de Infek­ti­ons­schutz­maß­nah­men sprang dar­auf­hin von Gelb auf Rot. Ab Don­ners­tag, den 11.11.21 gilt des­we­gen in Bay­ern­wie­der der Kata­stro­phen­fall. Minis­ter­prä­si­dent Söder begrün­de­te die Ent­schei­dung mit der aktu­ell “besorg­nis­er­re­gen­den Situation”.

Seit dem 9. Novem­ber grei­fen damit bay­ern­weit stren­ge­re Coro­na-Beschrän­kun­gen. Beson­ders betrof­fen sind davon Men­schen, die weder gene­sen noch voll­stän­dig gegen Coro­na geimpft sind. Bei vie­len Kultur‑, Sport- und Frei­zeit­an­ge­bo­ten bleibt Unge­impf­ten in nächs­ter Zeit der Zutritt in der Regel ver­wehrt: Denn aus 3G oder 3G plus wird vie­ler­orts zwin­gend 2G. Das betrifft zum Bei­spiel Fit­ness­stu­di­os und Sport­stät­ten, Thea­ter, Kinos und Muse­en, Zoos, Bäder, Sola­ri­en und Seil­bah­nen sowie den tou­ris­ti­schen Bahn- und Reisebusverkehr.

Aus­ge­nom­men sind von die­ser 2G-Beschrän­kung Kin­der unter zwölf Jah­ren. Für sie ist in Euro­pa noch kein Coro­na-Impf­stoff zugelassen.

Für den Indoor-Sport bedeu­tet die rote Krankenhaus-Ampel: 

  • Bei Ver­an­stal­tun­gen in geschlos­se­nen Räum­lich­kei­ten gilt für Sport­le­rin­nen, Sport­ler, Trai­ner, Betreu­er und Besu­cher  2G. Das heißt Zugang haben nur Geimpf­te und/oder Gene­se, sowie Kin­der, die das 12. Lebens­jahr noch nicht been­det haben.
  • Eine Aus­nah­me­re­ge­lung greift ab dem 11. Novem­ber für min­der­jäh­ri­ge Schü­le­rin­nen und Schü­ler über 12 Jah­re, die an der Schu­le regel­mä­ßi­gen Tests unter­lie­gen. Sie kön­nen über­gangs­wei­se bis 31. Dezem­ber 2021 zu 2G zuge­las­sen wer­den, um sich in die­ser Zeit imp­fen las­sen zu können.
  • Anbie­ter, Ver­an­stal­ter, Betrei­ber, Beschäf­tig­te und ehren­amt­lich Täti­ge die­ser Ver­an­stal­tun­gen, die weder geimpft noch gene­sen sind, müs­sen an min­des­tens zwei ver­schie­de­nen Tagen pro Woche PCR-Tests absolvieren.

Enorm wich­tig für den Sport: 2 G‑Ausnahmeregelung für min­der­jäh­ri­ge Schü­le­rin­nen und Schüler

„Dass min­der­jäh­ri­ge Schü­le­rin­nen und Schü­ler einst­wei­len von 2 G aus­ge­nom­men sind, ist ein wich­ti­ges Signal der Poli­tik für die Kin­der und Jugend­li­chen und für die Auf­recht­erhal­tung des Sport­an­ge­bots in den Ver­ei­nen“, erklärt Alfons Hölzl, 1. Vor­sit­zen­der von TEAM Sport-Bay­ern. Aller­dings sei mit dem vor­lie­gen­den Text nun­mehr auch ein­deu­tig, dass voll­jäh­ri­ge Schü­ler oder voll­jäh­ri­ge Kader­ath­le­ten nicht von die­ser Rege­lung pro­fi­tie­ren könnten.

Die Durch­füh­rungs­ver­ord­nung wird im Ein­zel­nen durch § 17 Satz 2 Nr. 2 der Vier­zehn­ten Baye­ri­schen Infek­ti­ons­schutz­maß­nah­men­ver­ord­nung gere­gelt. Danach wer­den min­der­jäh­ri­ge Schü­le­rin­nen und Schü­ler, die regel­mä­ßi­gen Tes­tun­gen im Rah­men des Schul­be­suchs unter­lie­gen, von dem in der Stu­fe „rot“ gel­ten­den 2G-Erfor­der­nis auch dann aus­ge­nom­men, wenn die­se das zwölf­te Lebens­jahr bereits voll­endet haben. In der Begrün­dung heißt es: „Die­se Aus­nah­me gilt für min­der­jäh­ri­ge Schü­le­rin­nen und Schü­ler, die das zwölf­te Lebens­jahr bereits voll­endet haben aber nur, wenn der Zugang zu der dem 2G-Erfor­der­nis unter­fal­len­den Ein­rich­tung, Kul­tur- oder Sport­stät­te zur eige­nen Aus­übung von sport­li­chen, schau­spie­le­ri­schen oder musi­ka­li­schen Akti­vi­tä­ten erfolgt. Nicht von der Aus­nah­me erfasst sind daher ins­be­son­de­re Kon­stel­la­tio­nen, in denen die Schü­le­rin­nen und Schü­ler als Zuschau­er an einer Musik‑, Thea­ter- oder Sport­ver­an­stal­tung teil­neh­men möch­ten. Erfasst ist hin­ge­gen die eige­ne Sport­aus­übung – auch in Mann­schaf­ten –, ein­schließ­lich des Trai­nings sowie die eige­ne musi­ka­li­sche oder dra­ma­tisch-gestal­ten­de, schöp­fe­ri­sche Tätig­keit ein­schließ­lich der jewei­li­gen Pro­ben.“ Auf die­se Wei­se sol­le auch den­je­ni­gen min­der­jäh­ri­gen Schü­le­rin­nen und Schü­lern, die trotz der bestehen­den Impf­emp­feh­lung noch unge­impft und auch nicht gene­sen sind, die akti­ve Aus­übung von Sport und von schau­spie­le­ri­schen sowie musi­ka­li­schen Tätig­kei­ten ohne das Erfor­der­nis von Nukle­in­säu­re­tes­tun­gen ermög­licht werden.

Um mög­lichst vie­len Men­schen Indoor-Sport zu ermög­li­chen, soll­ten Unge­impf­te noch ein­mal über die bestehen­den Impf­an­ge­bo­te nach­den­ken, emp­fiehlt der TSB-Vor­sit­zen­de Alfons Hölzl. „Die Ent­schei­dung über eine Imp­fung darf und muss jeder und jede für sich tref­fen. Nach den Daten des Baye­ri­schen Lan­des­amts für Gesund­heit und Lebens­mit­tel­si­cher­heit (LGL) betrug am 3. Novem­ber 2021 die 7‑Ta­ge-Inzi­denz der Unge­impf­ten mit 537,1 rund das Neun­fa­che der 7‑Ta­ge-Inzi­denz der Geimpf­ten, die der­zeit mit 60,1 ange­ge­ben wird. Das ist eine Fak­ten­la­ge, die in die per­sön­li­che Risi­ko­ab­wä­gung mit­ein­flie­ßen soll­te.“ Für den Sport gel­te in die­ser zuge­spitz­ten Coro­na-Bedin­gun­gen das Glei­che wie für die Gesell­schaft all­ge­mein. “Mit Spal­tung und Anfein­dun­gen kom­men wir nicht wei­ter. Die Kri­se bekom­men wir nur gemein­sam gemeis­tert. In gegen­sei­ti­gem Respekt vor­ein­an­der und in Ver­ant­wor­tung für­ein­an­der. Aber das liegt ja ganz in der Natur des Sports.”