Sportförderung im Freistaat Bayern
Anti-Doping-Prävention als Fördervoraussetzung
Das bayerische Sportministerium weißt auf seiner Website eindringlich auf die notwendigen Maßnahmen zur Anti-Doping-Prävention hin.
Eine aktive Anti-Doping-Prävention ist danach eine allgemeine Fördervoraussetzung (vgl. Sportförderrichtlinien Teil 2: Abschnitt D Nr. 7).
Darin heißt es u.a.:
“(…) 7. Dopingprävention:
Eine Förderung setzt voraus, dass der Verband sich den Bestimmungen des NADA-Codes unterworfen hat und im Rahmen seiner Aufgabenwahrnehmung aktive Dopingprävention betreibt.
8. Nachweispflicht:
Die allgemeinen Fördervoraussetzungen sind im Rahmen eines Zuwendungsantrags durch Vorlage geeigneter Unterlagen nachzuweisen. Der für die Antragsbearbeitung zuständige Dachverband mit Delegation kann im Zweifel weitere Nachweise verlangen. (…)”
Mit anderen Worten: Anti-Doping-Prävention muss nachweisbar erbracht werden (z.B. bei Talentfördermaßnahmen oder bei Aus- und Weiterbildungen der SFV) um den Anforderungen der Sportförderrichtlinien zu genügen.
Es ist davon auszugehen, dass die neuen Sportförderrichtlinien in Hinblick auf die allgemeinen Fördervoraussetzungen dies beibehalten und darüber hinaus weitere allgemeine Fördervoraussetzungen wie z.B. „Prävention sexueller Gewalt“ aufgenommen werden.
TEAM Sport-Bayern unterstützt Euch
TSB hilft den Mitgliedsvereinen und ‑verbänden bei der Erfüllung der aktuellen „allgemeinen Fördervoraussetzungen“ und bereitet bereits jetzt Unterstützungsleistungen für die Vorgaben der neuen Sportförderrichtlinien (ab 01.01.2022) vor.