Sport­för­de­rung im Frei­staat Bayern

Anti-Doping-Prä­ven­ti­on als Fördervoraussetzung

Das baye­ri­sche Sport­mi­nis­te­ri­um weißt auf sei­ner Web­site ein­dring­lich auf die not­wen­di­gen Maß­nah­men zur Anti-Doping-Prä­ven­ti­on hin.

Eine akti­ve Anti-Doping-Prä­ven­ti­on ist danach eine all­ge­mei­ne För­der­vor­aus­set­zung  (vgl. Sport­för­der­richt­li­ni­en Teil 2: Abschnitt D Nr. 7).

Dar­in heißt es u.a.:

“(…) 7. Doping­prä­ven­ti­on:

Eine För­de­rung setzt vor­aus, dass der Ver­band sich den Bestim­mun­gen des NADA-Codes unter­wor­fen hat und im Rah­men sei­ner Auf­ga­ben­wahr­neh­mung akti­ve Doping­prä­ven­ti­on betreibt.

8. Nach­weis­pflicht:

Die all­ge­mei­nen För­der­vor­aus­set­zun­gen sind im Rah­men eines Zuwen­dungs­an­trags durch Vor­la­ge geeig­ne­ter Unter­la­gen nach­zu­wei­sen. Der für die Antrags­be­ar­bei­tung zustän­di­ge Dach­ver­band mit Dele­ga­ti­on kann im Zwei­fel wei­te­re Nach­wei­se verlangen. (…)”

Mit ande­ren Wor­ten: Anti-Doping-Prä­ven­ti­on muss nach­weis­bar erbracht wer­den (z.B. bei Talent­för­der­maß­nah­men oder bei Aus- und Wei­ter­bil­dun­gen der SFV) um den Anfor­de­run­gen der Sport­för­der­richt­li­ni­en zu genügen.

Es ist davon aus­zu­ge­hen, dass die neu­en Sport­för­der­richt­li­ni­en in Hin­blick auf die all­ge­mei­nen För­der­vor­aus­set­zun­gen dies bei­be­hal­ten und dar­über hin­aus wei­te­re all­ge­mei­ne För­der­vor­aus­set­zun­gen wie z.B. „Prä­ven­ti­on sexu­el­ler Gewalt“ auf­ge­nom­men werden.

TEAM Sport-Bay­ern unter­stützt Euch

TSB hilft den Mit­glieds­ver­ei­nen und ‑ver­bän­den bei der Erfül­lung der aktu­el­len „all­ge­mei­nen För­der­vor­aus­set­zun­gen“ und berei­tet bereits jetzt Unter­stüt­zungs­leis­tun­gen für die Vor­ga­ben der neu­en Sport­för­der­richt­li­ni­en (ab 01.01.2022) vor.