Alle Ver­ei­ne und Ver­bän­de haben eine Sat­zung. Der Geschäfts­füh­rer des Baye­ri­schen Tisch­ten­nis-Ver­bands, Cars­ten Mat­thi­as, bringt heu­te “Licht ins Dunk­le” und berich­tet von sei­nen posi­ti­ven Erfahrungen.

Bei Ände­run­gen der eige­nen Sat­zung schwingt oft­mals der Unter­ton „auf­wän­dig“ oder „läs­tig“ mit, und auch die Not­wen­dig­keit, sei­ne Sat­zung aktu­ell zu hal­ten, wird häu­fig nicht ernst genug genom­men. War­um haben Ver­ei­ne und Ver­bän­de so ein schwie­ri­ges Ver­hält­nis zu ihrer Satzung?

Die Sat­zung ist mitt­ler­wei­le ein recht kom­ple­xes und kom­pli­zier­tes „Werk“ gewor­den. Auch wenn prin­zi­pi­ell alle Aspek­te für Ver­ei­ne und Ver­bän­de im Bür­ger­li­chen Gesetz­buch (BGB) gere­gelt sind, und ein Ver­ein sich über die­se gesetz­li­chen Bestim­mun­gen hin­aus eige­ne Ver­fah­rens­wei­sen geben kann, sind die Vor­ga­ben von Finanz­äm­tern und Regis­ter­ge­rich­ten an die Inhal­te von Sat­zun­gen immer mehr gestie­gen. Dies soll­te jedoch kei­nen Verein/Verband davon abhal­ten, sei­ne Sat­zung – das „Grund­ge­setz des Ver­eins“ – regel­mä­ßig auf Aktua­li­tät und Rechts­si­cher­heit zu überprüfen.

War­um ist dies für die Ver­eins­ar­beit und ins­be­son­de­re für den Vor­stand gemäß § 26 BGB so wichtig?

In der Sat­zung kann der Ver­ein sei­ne Struk­tur und sei­ne Ver­eins­zie­le aus­ge­stal­ten; außer­dem sind dort die grund­le­gen­den Rah­men­be­din­gun­gen gere­gelt. Die­se soll­ten gut struk­tu­riert, klar ver­ständ­lich, nach­voll­zieh­bar und trans­pa­rent, ohne Wider­sprü­che und ohne „Lücken“ dar­ge­stellt sein. So soll­ten z. B. Rech­te und Pflich­ten des Vor­stands bzw. der Mit­glie­der­ver­samm­lung defi­niert, Min­der­heits­be­geh­ren ver­an­kert und die Par­ti­zi­pa­ti­on von Mit­glie­dern im Ver­ein auf­ge­zeigt wer­den. Als wei­te­res Bei­spiel muss eine evtl. Abwei­chung von einem „Stan­dard­bei­trag“ (z. B. ein Fami­li­en­nach­lass) – zwar ohne Nen­nung der Bei­trags­hö­he – grund­sätz­lich in der Sat­zung Erwäh­nung fin­den, damit sie rechts­kräf­tig ist. Und wenn man regel­mä­ßig die Recht­spre­chung im Ver­eins-/Ver­bands­be­reich ver­folgt, so gibt es immer wie­der Hin­wei­se, an wel­chen Stel­len eine unvoll­stän­di­ge oder feh­ler­haf­te Sat­zung zu Pro­ble­men, Miss­ver­ständ­nis­sen oder juris­ti­schen Aus­ein­an­der­set­zun­gen füh­ren kann, für die dann der ver­tre­tungs­be­rech­tig­te Vor­stand die Ver­ant­wor­tung trägt. Dem gilt es vor­zu­beu­gen! Für die­sen The­men­be­reich gibt es zahl­rei­che Hil­fe­stel­lun­gen, u.a. über die Füh­rungs­aka­de­mie des Deut­schen Olym­pi­schen Sport­bun­des (FA des DOSB) und deren Referenten.

Gibt es sat­zungs­tech­nisch Beson­der­hei­ten oder Unter­schie­de, ob ein Vor­stand haupt- oder ehren­amt­lich tätig ist?

Nein, denn die Außen­ver­tre­tung gemäß § 26 BGB und damit die ope­ra­ti­ve Ver­ant­wor­tung für den eige­nen Ver­ein kann selbst­ver­ständ­lich über die Sat­zung gere­gelt wer­den. Schon seit eini­ger Zeit gibt es bei Spit­zen­ver­bän­den und Lan­des­sport­bün­den den Trend, die exe­ku­ti­ve Füh­rung an einen haupt­amt­li­chen Vor­stand zu über­tra­gen. Auch der Spit­zen­ver­band im Tisch­ten­nis­sport, der Deut­sche Tisch­ten­nis-Bund, hat bei sei­nem letz­ten Bun­des­tag einen haupt­amt­li­chen Vor­stand beschlos­sen, und an der Aus­ar­bei­tung die­ser moder­nen Sat­zung habe ich selbst in einem klei­nen Team aus Spe­zia­lis­ten und Juris­ten mit­ge­wirkt. Bei der Füh­rung durch das Haupt­amt ist aber mehr denn sonst auf eine kla­re Tren­nung zwi­schen Exe­ku­ti­ve (Vor­stand) sowie Legis­la­ti­ve und Auf­sichts­or­gan mit detail­lier­ter Beschrei­bung von Auf­ga­ben, Rech­ten und Pflich­ten zu ach­ten. Trans­pa­renz in die­sem Bereich ist gera­de für die Akzep­tanz die­ser Füh­rungs­form die wich­tigs­te Grundlage!

Wie hoch ist der Auf­wand bzw. wie lan­ge kann es dau­ern, sei­ne Sat­zung zu ändern/aktualisieren?

Ein „ein­fa­cher Sat­zungs-Check“ ist weder auf­wän­dig, noch dau­ert er beson­ders lan­ge. Hier­für gibt es bereits sehr gut geeig­ne­te Hilfs­ma­te­ria­li­en. Es soll­ten dabei ins­be­son­de­re die wich­tigs­ten Ele­men­te abge­prüft wer­den, hier ein klei­ner Aus­zug: Ent­spre­chen die For­mu­lie­run­gen zur Gemein­nüt­zig­keit dem aktu­el­len Geset­zes­text gemäß Abga­ben­ord­nung (man­che Behör­den ver­lan­gen wort­ge­nau­en Abdruck)? Ist die Mit­tel­ver­wen­dung auch im Fal­le einer Auf­lö­sung gemein­nüt­zig­keits­kon­form? Gibt es spe­zi­el­le Zustim­mungs­wer­te in der Sat­zung (ggf. dif­fe­ren­ziert nach Sat­zung all­ge­mein, Zweck­än­de­rung, Auf­lö­sung und wei­te­ren Ord­nun­gen) oder gel­ten die Vor­ga­ben des BGB? Ist die Stimm­be­rech­ti­gung in den ein­zel­nen Organen/Gremien exakt fest­ge­hal­ten? Sind die Rech­te und Pflich­ten des Vor­stands genau defi­niert (z. B. emp­fiehlt sich eine „Gene­ral­klau­sel“, nach der der Vor­stand für alle Ange­le­gen­hei­ten zustän­dig ist, die nicht in der Sat­zung expli­zit einem ande­ren Organ zuge­wie­sen sind)? Ist die Bei­trags­ge­stal­tung, die der Verein/Verband anwen­den will, im Grund­satz nie­der­ge­schrie­ben? Usw., usw.
Anders sieht es bei einer kom­plet­ten Neu­ge­stal­tung der Sat­zung aus, bei­spiels­wei­se bei der Umstel­lung von einem ehren­amt­lich geführ­ten zu einem haupt­amt­li­chen Vor­stand. Aber selbst bei die­sem kom­ple­xen The­ma ist eine Rati­fi­zie­rung der Sat­zung inner­halb von einem Jahr nach Beschluss­fas­sung und Auf­trags­er­tei­lung zur Ände­rung mög­lich. So konn­te der Deut­sche Tisch­ten­nis-Bund inner­halb die­ses rela­tiv kur­zen Zeit­raums eine voll­stän­dig neu gefass­te und gut struk­tu­rier­te Sat­zung mit über­gro­ßer Mehr­heit ver­ab­schie­den, weil es hand­werk­lich nichts zu bean­stan­den gab und weil im Ent­ste­hungs­pro­zess der neu­en Sat­zung alle Mit­glie­der nicht nur infor­miert, son­dern über Aus­tausch­fo­ren „mit­ge­nom­men“ wurden.

Bild­quel­le: www.tischtennis.de

Eine letz­te Nach­fra­ge hier­zu: Ist die Über­ar­bei­tung der Sat­zung eine Arbeit „fürs stil­le Käm­mer­lein“ oder für den gesam­ten Verein/Verband?

Egal ob ein kur­zer Check oder eine kom­plet­te Neu­fas­sung – die­se Arbeit soll­te von Fach­leu­ten erle­digt wer­den. So sind Vor­stän­de, die viel­leicht nicht so ver­siert sind, gut bera­ten, spä­tes­tens für die fina­le Ver­si­on die Hil­fe von Ver­eins­rechts­spe­zia­lis­ten in Anspruch neh­men.
Die text­li­che Fer­tig­stel­lung der Sat­zung hat aber prin­zi­pi­ell nichts mit dem Pro­ce­de­re zur Erar­bei­tung des Inhalts zu tun. Wich­tig ist, dass die Mit­glie­der zu Beginn über die Stoß­rich­tung und die Eck­punk­te (mit-)entschieden haben und dass sie über die Fort­schrit­te auf dem Lau­fen­den gehal­ten wer­den. Trans­pa­renz ist eben nicht nur für die Dar­stel­lung der Aus­füh­run­gen in der Sat­zung, son­dern auch für den Ent­ste­hungs­pro­zess mehr als emp­feh­lens­wert, weil dadurch die Akzep­tanz des Regel­werks in der gesam­ten Orga­ni­sa­ti­on gestei­gert wird.